Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht gegenüber Weita nicht nach, gerät er ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Weita ist in diesem fall berechtigt, Mahngebühren gemäss Gebührenübersicht und Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. des Rechnungsbetrages zu berechnen.
Weita bleibt es vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Die Zahlungen sind vom Kunden selbst dann zu leisten, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend macht.